des“ Loipenvereins Hotzenwald e.V.“ vom 26. September 2003
§ 1 Name, Sitz, Vereinsjahr
Der Verein führt den Namen „Loipenverein Hotzenwald e.V.“ mit Sitz in Herrischried und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Säckingen eingetragen. Das Vereinsjahr läuft jeweils vom 1.Oktober bis 30. September.
§ 2 Vereinszweck, Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck und Aufgabe des Vereins ist die Förderung des Skisports im Interesse der Volksgesundheit, insbesondere die Beschaffung der für die Unterhaltung und Wartung des bestehenden Loipennetzes Herrischried-Görwihl benötigten Mittel. Darüber hinaus pflegt der Verein die Zusammenarbeit mit den Gemeinden, deren Tourismusorganisationen sowie den Organisationen des Skisports.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemässe Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Vereinsämter
Die Vereinsämter sind Ehrenämter. Die Inhaber von Vereinsämtern erhalten keine Vergütung. Der Vorstand kann jedoch einzelnen Vereins- oder Vorstandsmitgliedern die Erstattung nachgewiesener Auslagen bewilligen.
§ 4 Mitglieder
Mitglied kann jede Person oder Organisation oder Firma werden, die die Satzung anerkennt und den Vereinszweck fördern will.
Die Mitgliedschaft wird durch Anmeldung erworben und beginnt mit der erstmaligen Zahlung des Jahresbeitrages. Jedes Mitglied erhält ein Vereinsabzeichen.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Vereinsmitglieder haben das Recht auf kostenlose Benutzung der Herrischried- Görwihler Loipen mit den dazugehörigen Einrichtungen Flutlichtanlage, Loipenhaus und Parkplatz. Vereinsmitglieder haben Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft verpflichtet zur Zahlung des Jahresbeitrages.
§ 6 Erlöschen der Mitgliedschaft, Austritt aus dem Verein
Aus dem Verein kann jeder durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied austreten. Bei vereinsschädigendem Verhalten kann ein Mitglied durch Vorstandsbeschluss zum Ende des Vereinsjahres vom Verein ausgeschlossen werden.Die Vereinsmitgliedschaft erlischt, wenn jemand mit der Beitragszahlung ein Jahr lang in Verzug ist. Die Kündigung der Mitgliedschaft kann schriftlich bis 3 Monate vor Ende des Vereinsjahres für das darauffolgende Vereinsjahr erfolgen.Mit dem Austritt aus dem Verein oder dem Erlöschen der Mitgliedschaft verliert das Mitglied alle Ansprüche gegen den Verein.
§ 7 Vereinsbeitrag
Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt und ist zu Beginn des Vereinsjahres fällig.
§ 8 Vereinsorgane
Vereinsorgane sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 9 Vorstand
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der Schriftführer, der Schatzmeister und ein Beisitzer. Einzelvertretungsberechtigt sind der Vorsitzende und der Schatzmeister. Im Innenverhältnis vertreten sich Vorstandsmitglieder im Verhinderungsfall oder bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes gegenseitig.
Sobald der Betrieb der Loipen, insbesondere das Spurgerät und dessen Einsatz, Betrieb und Unterhalt, an den Loipenverein übergeht, wird im selben Jahr ein weiteres Vorstandsmitglied, ein Technischer Leiter, gewählt. Zu Rechtshandlungen, die den Verein zu Leistungen von mehr als Euro 300,- verpflichten, sind die Unterschriften von drei Vorstandsmitgliedern erforderlich.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung für zwei Jahre gewählt. Der erste Vorsitzende und der Beisitzer werden in ungeraden Jahren, der Schriftführer und der Schatzmeister in geraden Jahren gewählt. Der Technische Leiter wird nach seiner Erstwahl im Zweijahresturnus gewählt. Durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung kann die Abstimmung durch Akklamation erfolgen. Gewählt ist wer die absolute Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei relativer Mehrheit findet Stichwahl zwischen den zwei bestplazierten Kandidaten statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ablauf seiner Amtsdauer aus, so ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl in der nächsten Mitgliederversammlung.
§ 10 Aufgaben und Geschäftsführung des Vorstandes
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins, jedes Mitglied für sein Ressort.
Dem Vorstand obliegt die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, er hat insbesondere für die zweckgebundene und zweckmässige Verwendung der Mittel für die Unterhaltung der Loipen im Einvernehmen mit den betroffenen Gemeinden zu sorgen und darüber der Mitgliederversammlung Rechenschaft abzulegen.
Der Vorsitzende ruft nach Bedarf Vorstandssitzungen ein. Auf begründeten Wunsch eines Vorstandsmitgliedes ist eine Vorstandssitzung einzuberufen.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Er fällt Entscheidungen durch Beschlüsse.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein und stellt die Tagesordnung auf.
§ 11 Aufgaben des Vorsitzenden
Der Vorsitzende ist der Repräsentant des Vereins. Er beruft die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzungen ein und führt den Vorsitz. Ihm obliegt die Aufsicht über die Geschäftsführung. Der Vorsitzende unterschreibt die Versammlungsprotokolle.
§ 12 Aufgaben des Schriftführers
Der Schriftführer erledigt die schriftlichen Aufgaben des Vereins. Über jede Mitgliederversammlung, Sitzung des Vorstandes und besonders wichtige Vereinsangelegenheiten hat er Protokoll zu führen, in das vor allem die Beschlüsse aufzunehmen sind.
§ 13 Aufgaben des Schatzmeisters
Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen. Er ist verantwortlich für eine ordnungsgemässe Buchführung.
§ 14 Aufgaben des Technischen Leiters
Der Technische Leiter ist verantwortlich für das Loipenfahrzeug und das Spuren der Loipen. Er koordiniert den Einsatz der Fahrer und sonstige Arbeiten wie das Herrichten der Loipentrasse im Herbst.
§ 15 Aufgaben des Beisitzers
Der Beisitzer hat eine beratende Funktion
§ 16 Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft jährlich eine ordentliche Mitgliederversammlung ein, die jeweils im Oktober stattfinden soll.
Der Vorstand kann bei Bedarf ausserordentliche Mitgliederversammlungen einberufen, welche die gleichen Befugnisse wie die ordentlichen haben. Eine ausserordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies mindestens 10 % der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Grundes beantragen.
Mitgliederversammlungen sind mindestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der Tagesordnung einzuberufen. Ausserdem ist die Tagespresse darauf hinzuweisen.
Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende. Ist der Vorsitzende nicht anwesend wählt die Versammlung den Sitzungsleiter.
Beschlüsse werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet bei Wahlen das Los, in anderen Fällen die Stimme des Vorsitzenden.
Bei Beschlüssen über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder erforderlich.
Vereinsmitglieder können jeweils bis zum 15. September dem Vorstand Themen melden, die sie in der Tagesordnung der darauffolgenden Mitgliederversammlung aufgenommen haben wollen.
§ 17 Aufgaben der Mitgliederversammlung
Der Mitgliederversammlung sind vorbehalten:
• Den Geschäftsbericht des Vorsitzenden, die Protokolle des Schriftführers und des Technischen Leiters sowie den Rechnungsbericht des Schatzmeisters entgegenzunehmen
• Die Kassenprüfer für die Prüfung der Jahresrechung zu wählen.
• Den Vorstand zu entlasten.
• Die Neuwahl des Vorstandes durchzuführen.
• Die Mitgliedsbeiträge festzusetzen.
• Satzungsänderungen zu beschliessen.
• Die Auflösung des Vereines.
§ 18 Haftung
Die Haftung ist auf das Vereinsvermögen beschränkt. Vorstandsmitglieder sowie ordentliche Vereinsmitglieder, die im Rahmen der ihnen übertragenen Funktionen im Sinn und Geist des Vereins handeln, haften in keinem Fall mit ihrem Privatvermögen. Handeln sie jedoch grob fahrlässig, hat der Verein ihnen gegenüber ein Regressrecht.
§ 19 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an die beteiligten Gemeinden, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke ( Förderung des Wintersports ) zu verwenden haben.
§ 20 Inkrafttreten
Vorstehende Satzung wurde von der Mitgliederversammlung vom 26. September 2003 beschlossen . Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.
Eintragungen:
• 29. Okt. 2003 Nach Gründungsversammlung wurde der Verein beim AG Bad Säckingen ins Vereinsregister eingetragen.
• 23. Nov. 2004 § 18 (Haftung) der Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung vom 22.10.2004 geändert.